Kontrollgerät / Fahrtenschreiber
Seit 1. Mai 2006 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge ab einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von 3,5 t und Busse mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrerin, Fahrer) mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber, einem sogenannten digitalen Tachographen, ausgestattet sein.Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang IC VO (EU) Nr. 2016/799 ab Juni 2019 wurden Kontrollgeräte/ Fahrtenschreiber der zweiten Generation, sogenannte „intelligente Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber“, eingeführt, die auch eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem („GNSS“), eine Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen umfassen.
Von der Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberpflicht sind auch jene Fahrzeuge betroffen, deren hzG unter 3,5 t liegt, jedoch in Kombination mit einem Anhänger oder Auflieger das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen.
Durch die Einführung des Kontrollgeräts/Fahrtenschreibers sollten die Verkehrssicherheit erhöht und die Arbeitsbedingungen der Lkw-Fahrerinnen und Fahrer verbessert werden. Denn mittels digitalem Tachographen kann überprüft werden, ob Lkw-Fahrerin/Fahrer und die dazugehörenden Transportbetriebe die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Ziel ist es, dem fairen Wettbewerb im internationalen Transportverkehr den richtigen Rahmen zu geben. Da das Kontrollgerät/Fahrtenschreiber, die verwendeten Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten und das Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiber-Kartensystem einen hohen Sicherheitsstandard erfüllen müssen, wird auch ein Beitrag zur Erhöhung der Manipulations- und Datensicherheit geleistet.
Die Fahrerkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einer bestimmten Fahrerin oder einem bestimmten Fahrer von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, die Fahrerin/den Fahrer ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten der Fahrerin/des Fahrers ermöglicht; Sie ist einer Fahrerin/einem Fahrer persönlich zugeordnet. Personalisiert wird die Fahrerkarte durch die eigenhändige Unterschrift der Fahrerin/des Fahrers.
Die Kosten der Fahrerkarte betragen seit 1. März 2015 Euro 45,-.
Die Fahrerkarte ist ab Ausstellungsdatum fünf Jahre gültig.
Beantragung einer Fahrerkarte
Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen.
Die Beantragung einer Fahrerkarte erfolgt bei einer ermächtigten Einrichtung (ARBÖ, ÖAMTC)
Der Antrag darf auch während des Entzugs der Lenkberechtigung gestellt werden.
Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet
Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führerschein,
- Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familien- oder Nachname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
- Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,
- Lichtbild (EU-Passbild)
Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet
Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
- Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002,
- Beschäftigungsbewilligung,
- Arbeitserlaubnis,
- Befreiungsschein,
- Niederlassungsnachweis oder
- Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.
Bei Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte muss eine neue Karte (Ersatzkarte) ausgestellt werden, diese wird bis fünf Werktage nach Beantragung zugestellt. Die Gültigkeit der Ersatzkarte ist von der Gültigkeitsdauer der Erstkarte abhängig.
Downloads Fahrerkarte
- Antragsformular für Fahrerkarte 29.11.2021 (.pdf, 320,9 KB)
- Informationsblatt Fahrerkarte V51 29.11.2021 (., 0,0 KB)
Die Unternehmenskarte wird auf Unternehmen, die ein gewerblich genütztes Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen anmelden, ausgestellt.
Die Kosten der Unternehmenskarte betragen Euro 85,-.
Jede Unternehmenskarte ist ab Ausstellungszeitpunkt fünf Jahre gültig.
Beantragung einer Unternehmenskarte
Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
- Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
- Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;
- Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
- Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
Downloadbestimmungen für Unternehmen/Arbeitgeber
Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten muss spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen der Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber erfolgen. Daten der Fahrerkarte des Lenkers hingegen müssen spätestens alle 28 Tage heruntergeladen werden (§ 17a Arbeitszeitgesetz).
Downloads Unternehmenskarte
- Antragsformular für Unternehmenskarte 29.11.2021 (.pdf, 401,7 KB)
- Informationsblatt Unternehmenskarte V50 29.11.2021 (., 0,0 KB)
- Info für Unternehmer: Verwendung von mehreren Unternehmenskarten durch ein Unternehmen 29.11.2021 (., 0,0 KB)
Für jede geeignete Person (gemäß § 11 Abs. 2 Prüf und Begutachtungsstellenverordnung) in einer ermächtigten Werkstätte kann eine persönlich auf die Person ausgestellte Werkstattkarte bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt werden.
Die Werkstattermächtigung erfolgt gemäß § 24 Kraftfahrgesetz und wird vom jeweilig zuständigen Landeshauptmann erteilt. Die Ermächtigung ist die Voraussetzung zur Beantragung einer Werkstattkarte.
Für die Ausstellung einer Werkstattkarte ist ein Kostenersatz von Euro 97,- zu entrichten. Ebenso wie die Karte, wird auch der dafür erforderliche PIN-Code eingeschrieben an die geeignete Person versandt. Bei fünfmaliger falscher PIN-Code Eingabe wird die Karte gesperrt.
Jede Werkstattkarte ist ab Ausstellungszeitpunkt ein Jahr gültig.
Downloads Werkstattkarte
- Antragsformular für Werkstattkarte 29.11.2021 (.pdf, 427,2 KB)
- Ausgerüstete Werkstätten 29.11.2021 (.pdf, 164,1 KB)
Die Kontrollkarte erlaubt das Auslesen der Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber durch die zuständigen Organe. Sie ermöglicht auch die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln. Eine Kontrollkarte ist nicht personalisiert und wird auf die Kontrollstellen ausgestellt.
Bei der Beantragung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz von Euro 28,- zu entrichten.
Die Kontrollkarte wird von den, gemäß § 123a Kraftfahrgesetz (KFG) zuständigen Stellen, bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt.
Jede Kontrollkarte ist ab Ausstellungszeitpunkt zwei Jahre gültig.
Zuständige Stellen sind
- der Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,
- der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,
- der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
- der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger.
Download Kontrollkarte
- Antragsformular für Kontrollkarte 29.11.2021 (.pdf, 361,0 KB)
Häufige Fragen
Antragstellen
Die Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ sind zuständige Antragstellen für die Unternehmens- und Fahrerkarten. Die ASFINAG Maut Service GmbH ist der Systembetreiber und zuständig für die Beantragung der Kontroll- und Werkstattkarten.Die ermächtigten Einrichtungen (ÖAMTC / ARBÖ) stehen zur Zeit für die Bearbeitung von Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten ohne Einschränkungen zur Verfügung. Die behördlichen Aufgaben obliegen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).
Zentrales Kartenregister
Die Bundesrechenzentrum GmbH stellt die gesamte IT-Infrastruktur für das digitaler Kontrollgerät/Fahrtenschreiber zur Verfügung. Die gesetzliche Grundlage bildet § 102b Kraftfahrgesetz. Das dortige zentrale Kartenregister bildet das Fundament für eine zentrale Applikation zur Datenfreigabe. Die Kartendankbank der Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten befindet sich in ständiger Wartung. Außerdem liegt im Aufgabenbereich der Bundesrechenzentrum GmbH das Bereitstellen von sicheren Schnittstellen zu einzelnen Systempartnern.
Trust Center
Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt gemäß § 102c Kraftfahrgesetz die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle. Es erzeugt alle, für die Sicherheit des Gesamtsystems notwendigen Schlüssel und Zertifikate und bewahrt diese sicher auf.
Tacho Net
Ermöglicht den elektronischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten, von Informationen über die Fahrerkarte und wird von der Bundesrechenzentrum GmbH betrieben.
Die Kartenerzeugung und -personalisierung wird in Österreich von der Firma Austria Card Plastikkarten und Ausweissysteme GmbH durchgeführt. Der Kartenpersonalisierer ist für den Erwerb beziehungsweise für die Erzeugung von bauartgenehmigten Kartenrohlingen inklusive aller geforderten Sicherheitsmerkmale zuständig. Sichtbare Personendaten wie Lichtbild, Name, Anschrift etc. und elektronische Daten sind mittels Lasergravur auf den erzeugten Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten aufzubringen. Letztendlich werden die personalisierten Kontrollgerätekarten einer Qualitätskontrolle unterzogen und anschließend an den Antragsteller versandt.
- Member State Authority Policy Version 3-1-3 29.11.2021 (.pdf, 935,8 KB)
- A-CIA Practice Statement Version 3.0 29.11.2021 (.pdf, 5,7 MB)
Gesetzliche Bestimmungen und gerichtliche Entscheidungen
Hier finden Sie rechtliches sowie gerichtliche Entscheidungen zum Digitalen Tachographen.- VO (EG) 561 2006 Sozialvorschriften Konsolidierter Text 29.11.2021 (.pdf, 343,6 KB)
- VO (EU) 165 2014 Kontrollgerät Fahrtenschreiber im Straßenverkehr Konsoldierter Text 29.11.2021 (.pdf, 628,1 KB)
- VO (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission Anhang IBB (Bauart Kontrollgerät/Fahrtenschreiber 1. Generation) 29.11.2021 (.pdf, 4,8 MB)
- VO (EU) Nr. 2016 799 Anhang IC (Bauart Kontrollgerät Fahrtenschreiber 2. Generation) Konsolidierter Text 29.11.2021 (.pdf, 12,2 MB)
- Richtlinie 2002-15 EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fährtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben) 29.11.2021 (.pdf, 55,3 KB)
- Richtlinie 2006-22 EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Kontrollrichtlinien) 29.11.2021 (.pdf, 384,4 KB)
- Richtlinie (EU) 2020 1057 Änderung der Richtlinie 2006 22 EG 29.11.2021 (.pdf, 603,3 KB)
- Verordnung (EU) 2016 679 (DSGVO) dem Österreichischen Datenschutzanpassungsgesetz 29.11.2021 (.pdf, 1,0 MB)
Weiterführende Links
Hersteller von Kontrollgeräten
Weiterführende Infos
- Kontakte Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber 29.11.2021 (., 0,0 KB)
- Infoblatt Umstieg Kontrollgerätekarten/Fahrtenschreiberkarten 29.11.2021 (.pdf, 269,7 KB)