Gratis Jahresvignette für behinderte Menschen

Sie haben Anspruch auf eine kostenlose Jahresvignette für die österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen? Und Sie sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit? Dann erhalten Sie in Zukunft automatisch für das auf Sie zugelassene mehrspurige Fahrzeug eine Digitale Jahresvignette!

Das bedeutet für Sie:

  • Sie haben bisher die Jahresvignette direkt vom Sozialministriumservice bezogen?
    Sie müssen keinen Antrag mehr an das Sozialministeriumservice stellen. Für das Kennzeichen des auf Sie zugelassenen Kfz schaltet die ASFINAG – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – automatisch eine Digitale Jahresvignette frei.
  • Sie haben die Vignette bisher selbst gekauft und die Kosten ersetzt bekommen?
    Sie müssen keine Jahresvignette mehr erwerben, da die ASFINAG für das Kennzeichen des auf Sie zugelassenen Kfz, sofern es von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist, automatisch eine Digitale Jahresvignette freischaltet.
  • Sie sind nicht von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit?
    Haben Sie keine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, wird keine Digitale Jahresvignette automatisch für Sie freigeschaltet. Bitte wenden Sie sich in diesem Falle an Ihre Kfz-Versicherung.
  • Wer ist Ihr erster Ansprechpartner?
    Bei Fragen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gibt Ihnen Ihre Kfz-Versicherung Auskunft. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer Voraussetzung ist, damit Ihre Versicherung Ihr Kennzeichen an die ASFINAG weiterleitet und Ihre Digitale Jahresvignette automatisch aktiviert wird. Das gilt übrigens auch, wenn Sie ein neues Kennzeichen erhalten.

Die Gratis-Jahresvignette ist ab 2020 nur noch als Digitale Jahresvignette erhältlich. Das Sozialministeriumservice wird keine Klebevignetten mehr an anspruchsberechtigte Personen versenden.

Die ASFINAG erhält Ihre Daten automatisch und schaltet die Digitale Gratis-Jahresvignette für das auf Sie zugelassene KFZ-Kennzeichen frei. Damit entfällt auch die mehrfache Antragstellung und Nachweiserbringung bei mehreren Stellen. Die automatische Übermittlung der Daten ist sicher und entspricht den datenschutzrechtlichen Regelungen.

Sie haben Anspruch auf eine Gratis-Jahresvignette, sofern Sie im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel“ und somit von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind. Ist das der Fall, schaltet die ASFINAG die Digitale Gratis-Jahresvignette für das Kennzeichen des auf Sie zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeugs frei.

Das Sozialministeriumservice sendet keine Jahres-Klebevignetten mehr an anspruchsberechtigte Personen.

Die Abläufe werden für unsere Kundinnen und Kunden vereinfacht, unnötiger zusätzlicher und wiederkehrender Aufwand wird vermieden. Bisher notwendige Antragstellungen im Einzel- und Anlassfall können durch den Datentransfer in Zukunft entfallen.

Wenn die Voraussetzungen (Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel“ und somit Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer) erfüllt werden und ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf Sie zugelassen ist, müssen Sie nichts weiter tun.

Die Daten werden automatisch seitens des Sozialministeriumservice und aus dem Kfz-Zulassungsregister zur Verfügung gestellt, sodass eine Freischaltung der Digitalen Gratis-Jahresvignette für das Jahr 2021 für das Kennzeichen des auf Sie zugelassenen Fahrzeugs bis spätestens 31.1.2021 durch die ASFINAG erfolgt.

Wenn die Voraussetzungen (Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel“ und somit Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer) erfüllt werden, wird die Digitale Vignette für Ihr Kennzeichen durch die ASFINAG freigeschaltet.

Sie brauchen in Zukunft keinen Antrag mehr beim Sozialministeriumservice zu stellen. Die erforderlichen Daten werden der ASFINAG automatisch zur Verfügung gestellt.

Ihre Jahresvignette für das Jahr 2020 ist jedenfalls bis 31.01.2021 gültig.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Digitale Vignette für Ihr Kennzeichen für das Jahr 2021 bis spätestens 31.1.2021 automatisch durch die ASFINAG freigeschaltet.

Wir empfehlen Ihnen, die Freischaltung über die Homepage der ASFINAG https://evidenz.asfinag.at/ zu überprüfen. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie höchstens 3 Abfragen pro Tag und Computer durchführen können. Bitte geben Sie hierzu gegebenenfalls (zum Beispiel anstelle des Wappens) einen Bindestrich ein. Leerstellen oder Punkte sind nicht einzugeben. Achten Sie bitte auf korrekte und vollständige Eingabe. Das Kennzeichen wird nur so abgefragt, wie Sie es eingegeben haben (z.B.: W-12345X).

Wird die Digitale Vignette für Ihr Kennzeichen freigeschaltet, ist die Vignette ab dem Zeitpunkt der Freischaltung gültig.

Ob Ihr Kennzeichen freigeschaltet ist, können Sie über die Homepage der ASFINAG https://evidenz.asfinag.at/ abfragen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie höchstens 3 Abfragen pro Tag und Computer durchführen können. Bitte geben Sie hierzu gegebenenfalls (zum Beispiel anstelle des Wappens) einen Bindestrich ein. Leerstellen oder Punkte sind nicht einzugeben. Achten Sie bitte auf korrekte und vollständige Eingabe. Das Kennzeichen wird nur so abgefragt, wie Sie es eingegeben haben (z.B.: W-12345X).

Eine freigeschaltete digitale Vignette ist ab dem Zeitpunkt der Freischaltung bis zum 31.1. des Folgejahres gültig.

Das Sozialministeriumservice versendet keine Jahres-Klebevignetten mehr. Ab 2020 ist die Gratis-Jahresvignette nur noch als Digitale Jahresvignette erhältlich.

Werden die Voraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erfüllt, wird die Digitale Jahresvignette für das Kennzeichen Ihres mehrspurigen Kraftfahrzeugs automatisch durch die ASFINAG freigeschaltet. Die erforderlichen Daten werden durch das Sozialministeriumservice automatisch zur Verfügung gestellt.

So werden Abläufe vereinfacht, unnötiger zusätzlicher und wiederkehrender Aufwand für unsere Kundinnen und Kunden wird vermieden. Bisher notwendige Antragstellungen im Einzel- und Anlassfall können durch den Datentransfer in Zukunft entfallen.

Die Digitale Vignette ist an ein Kennzeichen gebunden, nicht an ein Fahrzeug. Eine Gratis-Jahresvignette kann nur für ein Kennzeichen in Anspruch genommen werden.

Die Digitale Vignette ist an ein Kennzeichen gebunden, nicht an ein Fahrzeug. Eine Gratis-Jahresvignette kann nur für ein Kennzeichen in Anspruch genommen werden.

Das Fahrzeug muss auf die Person mit Behinderung zugelassen sein.

Bei Zulassungsgemeinschaften, d. h. wenn ein Kfz auf mehrere Personen zugelassen ist, ist die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Freischaltung der Gratis-Jahresvignette grundsätzlich nur möglich, wenn alle Personen der Zulassungsgemeinschaft die entsprechenden Voraussetzungen (Nachweis der Behinderung) erfüllen.

Die Digitale Vignette wird für anspruchsberechtigte Personen von der ASFINAG freigeschaltet und ist ab dem Zeitpunkt der Freischaltung gültig.

Die Schreiben des Sozialministeriumservice wurden an alle Personen gesendet, die im Vorjahr eine Gratisvignette oder eine Kostenrückerstattung erhalten haben, sowie an Personen, die im laufenden Jahr einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel …“ erhalten haben.

Nein. Bei Zulassungsgemeinschaften, d. h. wenn ein Kfz auf mehrere Personen zugelassen ist, ist die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Freischaltung der Gratis-Jahresvignette grundsätzlich nur möglich, wenn alle Personen der Zulassungsgemeinschaft die entsprechenden Voraussetzungen (Nachweis der Behinderung) erfüllen.

Wenn Sie ein Kraftfahrzeug neu anmelden und die Voraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer vorliegen, wird die ASFINAG von der jeweiligen Kfz-Versicherung verständigt. Die Aktivierung der Digitalen Jahresvignette erfolgt dann automatisch.

Fünf Monate vor Ablauf der Befristung erfolgt eine Verständigung. Es kann ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel“ gestellt werden. Wird der Antrag vor Ende der Befristung gestellt und liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, bleibt die Freischaltung der Jahresvignette aufrecht.

Wird der neue Antrag erst nach dem Zeitpunkt der Befristung gestellt, wird die Freischaltung aufgehoben. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt der Nachweis der Behinderung wieder erbracht werden, erfolgt ab diesem Zeitpunkt die neuerliche Freischaltung.

Die Bearbeitungsdauer hat keinen Einfluss auf die bestehende Freischaltung, da eine positive Entscheidung auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkt.

Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug anmelden, müssen Sie den Nachweis für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei der Kfz-Versicherung erbringen (Ausweis nach § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“).

Werden die Voraussetzungen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erfüllt, wird die ASFINAG von der jeweiligen Kfz-Versicherung verständigt. Die Freischaltung der Jahresvignette erfolgt dann automatisch.

Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug anmelden, müssen Sie den Nachweis für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei der Kfz-Versicherung erbringen (Ausweis nach § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“).

Werden die Voraussetzungen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erfüllt, wird die ASFINAG von der jeweiligen Kfz-Versicherung verständigt. Die Freischaltung der Jahresvignette erfolgt dann automatisch.

Für im Ausland angemeldete Kraftfahrzeuge kann die Gratis-Jahresvignette nicht bezogen werden.

Die Gratis-Jahresvignette berechtigt nicht zur kostenlosen Benützung von so genannten Streckenmautabschnitten.

Ermäßigte Jahresmautkarten für Streckenmautabschnitte werden nur ausgestellt, wenn im Führerschein entsprechende Einschränkungsvermerke eingetragen sind.

Ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) sind grundsätzlich von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Wenn Sie eine Gratis-Jahresvignette für ein Elektrofahrzeug in Anspruch nehmen möchten, muss ein entsprechendes Ansuchen bei einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden.

Es erfolgt ein Austausch von Daten zwischen Behindertenpassdatenbank (SMS), Zulassungsdatenbank (VVO), Versicherer und ASFINAG unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen und ausschließlicher Zulassung auf den/die Menschen mit Behinderung erfolgt ein automatischer Eintrag in die Vignettenevidenz der ASFINAG.

In diesem Fall wird das Kennzeichen des KFZ, das auf Grund des Eintrages der Unzumutbarkeit im Behindertenpass von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist, eine digitale Vignette im Wege des Eintrages des Kennzeichens in der Vignettendatenbank freigeschaltet.

Die Befreiung gilt ab dem Datum der Gültigkeit des Eintrages der Unzumutbarkeit bis zum 31. Jänner des Folgejahres bei Befristung des Behindertenpasses (analog Klebevignette).

Die Zulassungsdatenbank meldet Kennzeichenwechsel/Fahrzeugwechsel/Abmeldung etc. an die ASFINAG.

Das Sozialministeriumservice versendet Schreiben zur Gratisjahresvignette 2020 an anspruchsberechtigte Personen (Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“), welche im Vorjahr eine Gratisvignette für 2019 erhalten haben oder die im Jahr 2019 (bis zum Stichtag) die Anspruchsberechtigung erlangt haben.

Das Sozialministeriumservice ist nicht an die Zulassungsdatenbank angebunden. Ob eine Einzelzulassung oder eine Zulassungsgemeinschaft vorliegt, ist bei Versendung der Schreiben nicht bekannt.

Bisher konnte eine Jahresvignette bzw. die Bestätigung für einen Kostenersatz auch ausgestellt werden, wenn die behinderte Person (Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“) als „Zweitzulassungsbesitzer“ im Zulassungsschein eingetragen war.

Mit der Anbindung der Voraussetzungen für eine Gratis-Jahresvignette an die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist das aktuell nicht möglich. Nach der aktuellen Regelung müssen alle im Zulassungsschein eingetragenen Personen die Anspruchsvoraussetzungen aufweisen.

Im Zuge der Änderung und Vereinfachung der Abläufe war eine Reduzierung des anspruchsberechtigten Personenkreises nicht beabsichtigt. Daher wurde in Bezug auf Zulassungsgemeinschaften eine Nachbesserung der Regelungen in Aussicht gestellt.