Europäischer Elektronischer Mautdienst (EETS)

Der Europäische Elektronische Mautdienst - kurz EETS - soll die Entrichtung von Mautgebühren innerhalb der Europäischen Union vereinfachen.

Der Europäische Elektronische Mautdienst (Englisch: European Electronic Toll Service, kurz EETS) ist ein Dienst, der die Entrichtung von Mautgebühren mit einem einzigen Vertrag bei einem einzigen EETS-Anbieter (dem sogenannten EETS Provider) und nur einem Fahrzeuggerät (OBU - On Board Unit) in der gesamten EU ermöglichen soll.

Die Mautkunden können mit einem EETS Provider ihrer Wahl einen Vertrag abschließen. Die EETS Provider entrichten an die Mauterheber, die sogenannten Toll Charger, die in Rechnung gestellten Mautgebühren und stellen diese wiederum ihren Kunden in Rechnung.

Die Grundlagen für den Europäischen Elektronischen Mautdienst sind in der Richtlinie EU/2019/520 festgehalten. Die Richtlinie EU/2019/520 vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union bildet die Voraussetzungen für die Einführung des EETS in den EETS-Gebieten der Mitgliedsstaaten.

Die Richtlinie sieht für jeden Mauterheber eine verpflichtende Erstellung von Vorgaben für das EETS-Gebiet vor, in denen der Mauterheber die allgemeinen Bedingungen für die Akzeptanz eines EETS-Anbieters darlegt.

Die Vorgaben für das EETS-Gebiet sowie sämtliche Anlagen hierzu richten sich ausschließlich an EETS-Anbieter im Sinne der Richtlinie EU/2019/520. Die Erfüllung der in diesen Dokumenten angeführten Anforderungen bildet die Grundlage für einen Vertragsabschluss als EETS-Anbieter im EETS-Gebiet der ASFINAG.

Die ASFINAG hat die in den Anlagen zu den Vorgaben für das EETS Gebiet enthaltenen Angaben und Informationen sorgfältig zusammengestellt. Es wird jedoch keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.

Die ASFINAG behält sich das Recht vor, Anlagen jederzeit, auch ohne Vorankündigung oder Benachrichtigung, zu ändern.

Die übermittelten Unterlagen dienen rein der Information und es können daraus keine Ansprüche auf eine Zulassung beziehungsweise Zertifizierung von Equipment geltend gemacht werden.